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BGBl. II Nr. 139/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik (Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 139/2025 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Brief- und Paketlogistik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
  3. Absatz 3,Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Logistikzentren,
    2. Ziffer 2
      Distribution.
  4. Absatz 4,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  5. Absatz 5,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  6. Absatz 6,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.