BGBl. II Nr. 139/2025
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Brief- und Paketlogistik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
- Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
- Absatz 3,Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- Ziffer einsLogistikzentren,
- Ziffer 2Distribution.
- Absatz 4,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
- Absatz 5,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
- Absatz 6,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil und Berufsbild
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Brief- und Paketlogistik über die in den Absatz 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 7):
- Ziffer einsSchwerpunkt Logistikzentren:
- Litera aDie Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik mit dem Schwerpunkt Logistikzentren arbeitet in Logistikzentren an der Sortierung und Verteilung von Sendungen mit und beachtet dabei distributionsbezogene Bestimmungen (Vorschriften zum Datenschutz, Zustellgesetz, AGBs) sowie betriebsspezifische Sicherheitskonzepte für Logistikzentren (zB Zutrittskontrollen, Alarmanlagen). Dazu nimmt sie Sendungen im Businesskundenbereich entgegen, kontrolliert Sendungen auf die Einhaltung der betriebsspezifischen Beförderungsbestimmungen und führt Mengen- und Zustandskontrollen unter Einschluss anfallender Dokumentationen (insb. Fotos) durch. Danach kommissioniert sie die vorhandenen Sendungen zu versand- und transportgerechten Einheiten und verlädt sie in verschiedene Transportmittel. Ein großer Teil der Sendungen wird mit voll- oder teilautomatischen Anlagen sortiert. In solchen Fällen steuert und überwacht die Fachkraft diese sortier- und fördertechnischen Anlagen. Sie erkennt Fehler und Störungen, greift rechtzeitig ein und behebt einfache Ablaufstörungen auch selbst. Nicht maschinell sortierbare Sendungen sortiert sie von Hand. Bei der Vorbereitung der unmittelbaren Zustellung werden dabei beispielsweise Fahrtrouten, Gangfolgen, Mengen und Prioritäten bereits berücksichtigt, damit die richtige Zustellung effizient und zuverlässig erfolgen kann.
- Litera bWenn die Fachkraft bei den Sortiervorgängen Mängel und Schäden an Waren und Verpackungen erkennt, ergreift sie entsprechende Maßnahmen. Äußere Verpackungsschäden werden behoben. Erforderlichenfalls werden Absender und Empfänger über Schäden informiert und eine Vorgangsweise vereinbart. Jedenfalls werden beschädigte Sendungen gekennzeichnet. Die sortierten Sendungen werden zum Weitertransport verpackt und auf verschiedene Transportmittel verladen. Für den Transport im Verteilzentrum arbeitet sie u.a. mit Niederflurhubwagen und Rollcontainern und bedient Flurförderzeuge und Hubstapler.
- Litera cErkennt die Fachkraft Verbesserungspotentiale im logistischen Prozess, auch durch das Anwenden von Kennzahlen und Reports, macht sie Vorschläge zur Optimierung von Produktivität und Qualität sowie zur Termineinhaltung. Im Rahmen einer möglichen zukünftigen beruflichen Entwicklung arbeitet sie bereits bei der Planung des Betriebes des Logistikzentrums als auch bei der Planung des Personaleinsatzes und der Dienstplangestaltung mit.
- Litera dEine besondere Anforderung an die Fachkraft stellt die Abwicklung von Drittlands-Importsendungen sowie darüber hinaus gehende Spezialprozesse, ab dem Zeitpunkt der physischen Ankunft bis zur Übergabe an die Inlandsverteilung oder dem Wiederaustritt aus Österreich inklusive der Kontrolle und Bearbeitung von Versanddokumenten für den Transport vom und ins Drittland, dar.
- Ziffer 2Schwerpunkt Distribution:
- Litera aDie Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik mit dem Schwerpunkt Distribution bringt im Zustelldienst die Sendungen zu den Empfängern/Empfängerinnen und beachtet dabei distributionsbezogene Bestimmungen (Vorschriften zum Datenschutz, Zustellgesetz, AGBs). Zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad, mit Kleinmotorrädern, PKWs oder Klein-LKWs ist sie auf einer bestimmten Route bzw. in einem bestimmten Gebiet unterwegs. Sie sortiert die Sendungen nach Fahrtroute, Gangfolge, Priorität und Menge oder übernimmt die bereits vorsortierten Sendungen. Um Touren nach verschiedenen Kriterien (zB Materialkategorie, Empfänger, Transportmittel, Destination, Zeitfenster, Wirtschaftlichkeit) zu optimieren sowie Zustellgebiete unter Anwendung digitaler Hilfsmittel zu optimieren und zu planen ist, ihre Mitwirkung gefragt.
- Litera bDie Fachkraft verteilt Briefe, Pakete, Zeitschriften oder Prospekte in Postkästen der Empfänger/ Empfängerinnen. Bestimmte Sendungen (zB behördliche Dokumente, größere Pakete) händigt sie persönlich nach Überprüfung der Identität und gegen Unterschrift aus. Ist dies nicht möglich, hinterlässt sie eine entsprechende Benachrichtigung und hinterlegt die Sendung zur Abholung oder für einen späteren Zustellversuch bei einer Abholstelle, einem Postamt oder Servicepartner, immer öfter auch bei Nachbarn, soweit dafür eine Zustimmung des Empfängers/der Empfängerin vorliegt. Mitunter kommuniziert sie vorab mit den Empfängerinnen und Empfängern und vereinbart einen Zustelltermin oder verwendet Trackingsysteme zur Nachverfolgung der Sendung, damit die Empfänger/Empfängerinnen bei der Zustellung erreichbar sind oder diese kurzfristig umleiten können. Nicht zustellbare Poststücke bringt die Fachkraft am Ende ihrer Tour wieder in die Zentrale bzw. Filiale zurück. Außerdem nimmt sie auch Retour-sendungen entgegen und veranlasst die Rücksendung an den Absender.
- Litera cErkennt die Fachkraft Verbesserungspotentiale durch das Anwenden von Kennzahlen und Reports, macht sie Vorschläge zur Optimierung von Produktivität und Qualität sowie zur Termineinhaltung. Im Rahmen einer möglichen zukünftigen beruflichen Entwicklung arbeitet sie bereits bei der Planung des Distributionsbetriebes als auch bei der Planung des Personaleinsatzes und der Dienstplangestaltung mit. Teil der Qualitätssicherung ist auch ihre Mitwirkung beim Beschwerdemanagement und beim Behandeln von Beschwerden in schriftlicher und mündlicher Form.
- Litera dEine besondere Anforderung an die Fachkraft stellt die Erhöhung der Sendungssicherheit in der Zustellung dar. Sicherheitsvorfälle erkennt sie (zB durch Analyse von Auffälligkeiten anhand von Reports) und ergreift entsprechende Maßnahmen basierend auf Vorgaben zu Sicherheitsstandards.
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3):
- Ziffer einsArbeiten im betreiblichen und beruflichen Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- Ziffer 3Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
- Ziffer einsdes Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, sowie
- Ziffer 2der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,,
Sub-Litera, z, u entsprechen.
- Absatz 6,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die auszubildende Person kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die auszubildende Person kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 7,Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen Brief- und Paketlogistik | |||
4.1 Betriebswirtschaftliche und organisatorische Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.2 Branchenspezifische Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5. Kompetenzbereich: Logistik | |||
5.1 Einrichtungen und Arbeitsmittel | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.2 Prozesse | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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- Absatz 8,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Logistikzentren:
6. Kompetenzbereich: Sendungen und Sortierung | |||
6.1 Sendungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 Sortierung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7. Kompetenzbereich: Logistikzentrum und Transport | |||
7.1 Transportvorbereitung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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- Absatz 9,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Distribution:
6. Kompetenzbereich: Sendungen und Sortierung | |||
6.1 Sendungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 Sortierung und Verteilung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7. Kompetenzbereich: Zustellung und Umgang mit Spezialsendungen | |||
7.1 Zustellung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.2 Umgang mit Spezialsendungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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Paragraph 4,
- Absatz eins,Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.1.4) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in einer gemäß der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2017,, berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
- Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird.
- Absatz 3,Der auszubildenden Person im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik – Schwerpunkt Distribution ist vom Lehrberechtigten im Laufe der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Evaluierung
Paragraph 12,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltednen Fassung, vorzugehen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 5 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
- Absatz 3,Die Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
- Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- Ziffer einsLehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, im 1. Lehrjahr ausgebildet werden, sind gemäß dieser Verordnung weiter auszubilden.
- Ziffer 2Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, im 2. oder 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, weiter auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- Ziffer 3Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 5 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, antreten.