BGBl. II Nr. 14/2025
Änderung der Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
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§ 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1 Z 2
Meldepflichtige
§ 18.
(1) Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß § 1 und § 9 sowie Finanzinstitute gemäß § 11 Bankwesengesetz des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idgF (, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß § 11BWG) sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (§ 9 BWG) ausüben,
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 und der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 2025 selbständig und regelmäßig ausüben (exklusive Gruppe 64.2),
3. grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
… 3 unveränderte Absätze
4. bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 19 erreicht oder überschritten wurde.
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).