Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
BGBl. II Nr. 141/2025
Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik (Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
- Absatz 3,Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
- Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- Ziffer einsLehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, zurückgelegte Lehrzeit unter Berücksichtigung der Ziffer 2 auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- Ziffer 2Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2026, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Juli 2027 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2028 enden würde, sind gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, auszubilden.
- Ziffer 3Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, antreten.