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BGBl. II Nr. 143/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft (Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 143/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 143/2025 § 13↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen 

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Juli 2025 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
  2. Absatz 3,Die Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. 
  3. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. 
  4. Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2011, antreten.