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BGBl. II Nr. 164/2025

kundgemacht 18.07.2025 RIS↗
Änderung der Nummernübertragungsverordnung 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Nummernübertragungsverordnung 2022 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 164/2025× zu NÜV 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nummernübertragungsverordnung 2022 (NÜV 2022) 14 § 0↗RIS↗
§ 2geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.07.2022 – 02.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 184/2022 · danach: BGBl. II Nr. 164/2025 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 03.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 164/2025 § 2↗RIS↗
Anspruchsberechtigte
§ 2.
(1) Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.
(2) Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangt hat. Verlangt der Endnutzer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, hat dieser die Information unverzüglich, spätestens jedoch im Zuge der Übermittlung des Antrags auf Nummernübertragung, an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten.