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BGBl. II Nr. 172/2025

kundgemacht 30.07.2025 RIS↗
VfGH-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes (VfGH-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 172/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 172/2025 § 7↗RIS↗

Ausbildungsplan

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat für jeden auszubildenden Bediensteten unter Einbeziehung des Fachvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;
    2. Ziffer 2
      allfällige Anerkennungen (Paragraph 6, Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      der Arbeitsplatz bzw. ein allfälliger Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;
    4. Ziffer 4
      das Thema der Hausarbeit.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.