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BGBl. II Nr. 185/2025

kundgemacht 25.08.2025 RIS↗
Änderung der Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 – TOV 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 185/2025× zu TOV 2017×

Änderungen durch diese Kundmachung

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 (TOV 2017) 6 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.07.2017 – 31.08.2025 · idF BGBl. II Nr. 160/2017 · danach: BGBl. II Nr. 185/2025 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.09.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 185/2025 · danach: BGBl. II Nr. 140/2026 § 3↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung
Aufbau und Zulassung
§ 3.
(1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
3. das Aufnahmeverfahren in den einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung nach § 2 Abs. 1.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
… 11 unveränderte Absätze
1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
b) die Studienberechtigungsprüfung oder
c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und
3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.
Schlagworte
Reifeprüfung, Grundwehrdienst