Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung
Aufbau und Zulassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung.
(2)Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier, die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
die Studienberechtigungsprüfung oder
die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 undjeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und eine einschlägige berufliche Qualifikation
in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oderin den Fällen der Ziffer 2, Litera a, und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.in den Fällen der Ziffer 2, Litera c, durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.
Schlagworte
Reifeprüfung, Grundwehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40193761