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§ 3 TOV 2017

Fassungen
01.07.2017 bis 31.08.2025 — BGBl. II Nr. 160/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2026 § → § BGBl. II Nr. 140/2026
§ 301.09.202530.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 185/2025
§ 301.07.201731.08.2025 BGBl. II Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 160/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. II Nr. 185/2025

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung

Aufbau und Zulassung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
    2. Ziffer 2
      die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
    3. Ziffer 3
      das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung.
  2. Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
    1. Ziffer eins
      die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
    2. Ziffer 2
      die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
      1. Litera a
        die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
      2. Litera b
        die Studienberechtigungsprüfung oder
      3. Litera c
        die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
    jeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und
    1. Ziffer 3
      eine einschlägige berufliche Qualifikation
      1. Litera a
        in den Fällen der Ziffer 2, Litera a, und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
      2. Litera b
        in den Fällen der Ziffer 2, Litera c, durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

Schlagworte

Reifeprüfung, Grundwehrdienst

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40193761