Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung
Aufbau und Zulassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 140/2026)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2026,)
die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
die Studienberechtigungsprüfung oder
die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 undjeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und eine einschlägige berufliche Qualifikation
in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oderin den Fällen der Ziffer 2, Litera a, und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.in den Fällen der Ziffer 2, Litera c, durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.
Schlagworte
Reifeprüfung, Grundwehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278535