Rechtstracker.at

§ 4 TOV 2017

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. II Nr. 185/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2025 § → § BGBl. II Nr. 185/2025
§ 401.07.201731.08.2025 BGBl. II Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. II Nr. 185/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ablauf und Zulassungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kaderanwärterausbildung 2 nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2016,, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Der Lehrgang hat auch die für die Zulassungsprüfung erforderlichen Ausbildungsfächer nach Anlage 1 zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“).
    2. Ziffer 2
      Der Lehrgang hat auch der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu dienen. Dazu sind während des Lehrganges anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Zulassungsprüfung zu bewertenden Kompetenzen zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Führungsausbildung Teil 1 und
    2. Ziffer 2
      Körperausbildung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      im Fach Absatz 2, Ziffer eins, schriftlich und praktisch sowie
    2. Ziffer 2
      im Fach Absatz 2, Ziffer 2, praktisch.
  4. Absatz 4,Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben
    1. Ziffer eins
      die Zulassungsprüfung für den Truppenoffizierslehrgang und
    2. Ziffer 2
      den ersten Teil der Dienstprüfung nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter,
    ist durch die Zulassungskommission nach einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe militärischer Erfordernisse jeweils ein entsprechender Rangplatz zuzuerkennen.
  5. Absatz 5,Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Absatz 4, auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.

Schlagworte

Lehrplan

Im RIS seit

26.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40271533