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§ 5 TOV 2017

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 160/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2017 BGBl. II Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 160/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassungskommission

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach Paragraph 4, Absatz 4, ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der oder dem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern und
    3. Ziffer 3
      der Kommandantin oder dem Kommandanten des Lehrganges nach Paragraph 4, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission
    1. Ziffer eins
      ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
    2. Ziffer 2
      endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  4. Absatz 4,Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach Paragraph 4, Absatz 3, einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40193763