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BGBl. II Nr. 198/2025

kundgemacht 08.09.2025 RIS↗
Frauenförderungsplan BMFWF 2025
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Frauenförderungsplan BMFWF 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2025× zu Frauenförderungsplan BMFWF 2025×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMFWF 2025 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 09.09.2025 · idF BGBl. II Nr. 198/2025 § 6↗RIS↗

Einbindung in Personalauswahlverfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist nach den Bestimmungen des AusG 1989 in Personalauswahlverfahren einzubinden.
  2. Absatz 2,Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle und in nachgeordneten Dienststellen sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichen Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
    2. Ziffer 2
      Besetzung der Begutachtungskommission,
    3. Ziffer 3
      Bewerbungen,
    4. Ziffer 4
      Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AusG 1989 inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
    5. Ziffer 5
      Auswahlentscheidung.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Begutachtungskommission hat der oder dem von der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen in die Begutachtungskommission namhaft gemachten Bediensteten zu ermöglichen, eine Frage zur Frauenförderung oder zur Gleichstellung zu stellen.
  4. Absatz 4,Weiters ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Genehmigung zur Stellungnahme vorzuschreiben.