BGBl. II Nr. 2/2025
Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005, der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005, die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 2; Abs 3 Z 1, lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 3; Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 3 Z 2, Z 4
§ 11.
(1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet – unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken – die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
(4) Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Abs. 3 zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
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