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BGBl. II Nr. 2/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗
Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005, der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005, die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 2/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 16 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 2; Abs 3 Z 1, lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 3; Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 3 Z 2, Z 4
in Kraft 31.10.2014 – 28.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 270/2014 · danach: BGBl. II Nr. 2/2025 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 2/2025 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet – unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken – die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
a) das Arzneibuch 1. Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren unter Bedachtnahme auf die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
b) Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren,
c) die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagwerke,
d) 2. die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
e) 3. die Preisbildung (Taxierung), unter Einbeziehung der Kenntnisse über das Arzneibuch und
f) 4. Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
(4) Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Abs. 3 zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Betriebswirtschaftslehre