BGBl. II Nr. 2/2025
Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005, der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005, die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1 Z 2, Z 5, Z 6 (neu), Z 7 (neu); Abs 2; Abs 3
Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten
§ 2.
(1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten;
3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
5. das die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement. und Medikationsanalyse;
6. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG;
7. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.
(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1 und, 4, 6 und 7 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie, zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin sowie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 7 kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz Abs. 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.