Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2016Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln;
die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
das Medikationsmanagement.
(2)Absatz 2,Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40184822