Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1971Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Anfertigung von Arzneien und Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Rezeptur);
die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr;
die Abgabe von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien auf Vorrat (Elaboration);
die Ergänzung der Vorräte von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien und Arzneimitteln in der Offizin (Defektur).
(2)Absatz 2,Dispensanten und Aspiranten dürfen zu den im Absatz 1, a und e, angeführten Arbeiten nur unter Beaufsichtigung des Inhabers (verantwortlichen Leiters) der Apotheke oder eines vertretungsberechtigten Apothekers (§ 1, Abs. 2 Z 1) zugelassen werden.Dispensanten und Aspiranten dürfen zu den im Absatz 1, a und e, angeführten Arbeiten nur unter Beaufsichtigung des Inhabers (verantwortlichen Leiters) der Apotheke oder eines vertretungsberechtigten Apothekers (Paragraph eins,, Absatz 2, Ziffer eins,) zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR12129281
alte Dokumentnummer
N8193037515L