Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2011Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Anfertigung von Arzneien und Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Rezeptur);
die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr;
die Anfertigung von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien auf Vorrat (Elaboration);
die Ergänzung der Vorräte von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien und Arzneimitteln in der Offizin (Defektur).
(2)Absatz 2,Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 lit. a und c angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Absatz eins, Litera a und c angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40132752