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BGBl. II Nr. 202/2025

kundgemacht 22.09.2025 RIS↗
Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur Festlegung von Gebühren für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen (Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung – BNK-GV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2025× zu BNK-GV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung (BNK-GV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 23.09.2025 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 202/2025 § 5↗RIS↗

Fälligkeit der Gebühr

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 1.1.2026 in Kraft)

  2. Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.