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BGBl. II Nr. 235/2025

kundgemacht 30.10.2025 RIS↗
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung sowie der Reservenmeldungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Reservenmeldungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 235/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reservenmeldungsverordnung (ResV) 13 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 16.09.2010 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 297/2010 · danach: BGBl. II Nr. 235/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 235/2025 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser (1) Diese Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. gilt für folgende Sonderkreditinstitute:
1. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;
2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;
3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.
(2) Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.