Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2010Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden vergleiche Paragraph 4, Absatz 6,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Dokumentnummer
NOR40121883