Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 970/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden.Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden.
(2)Absatz 2,Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position römisch vier der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Dokumentnummer
NOR12054121
alte Dokumentnummer
N3199442519J