Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2025Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz 7
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:
Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, InvFG 2011 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG;
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG;
Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG.
(2)Absatz 2,Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.Sonderkreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272440