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BGBl. II Nr. 240/2025

kundgemacht 12.11.2025 RIS↗
Denkmalbeirat
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über den Denkmalbeirat
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Denkmalbeirat neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 13.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 240/2025 § 12↗RIS↗

Aufwandsentschädigungen, Gebühren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit für den Denkmalbeirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  2. Absatz 2,Der bzw. dem Vorsitzenden kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung von 500 Euro und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden von 400 Euro gewähren.
  3. Absatz 3,Für die im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit erstellten schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der geltenden Fassung, zu.
  4. Absatz 4,Der Ersatz von im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit angefallenen Reisekosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der geltenden Fassung, zu erfolgen.