Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
BGBl. II Nr. 240/2025
Denkmalbeirat
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über den Denkmalbeirat
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Aufgaben des Denkmalbeirates
Paragraph 2,
- Absatz 2,Der Denkmalbeirat übt diese Beratung aus, indem
- Ziffer einser gemäß Paragraph 15, Absatz eins, DMSG vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder mit konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst wird,
- Ziffer 2seine Mitglieder gemäß Paragraph 15, Absatz 6, DMSG vom Bundesdenkmalamt, vom Bundesverwaltungsgericht oder von einem Verwaltungsgericht der Länder als Sachverständige beigezogen werden,
- Ziffer 3er gemäß Paragraph 15, Absatz 4, DMSG über Ersuchen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport oder des Bundesdenkmalamtes oder aus eigener Initiative Wahrnehmungsberichte verfasst,
- Ziffer 4er sich gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport oder dem Bundesdenkmalamt über Ersuchen oder aus eigener Initiative zu allgemeinen oder im Einzelfall bedeutenden Fragen des Denkmalschutzes äußert.
- Absatz 3,Vor der Bewilligung der Zerstörung eines geschützten Denkmals ist der Denkmalbeirat gemäß Paragraph 5, Absatz 5, DMSG zu hören. Die Anhörung hat in einem zeitlich angemessenen Zeitabstand, jedenfalls sechs Wochen vor der Bewilligung der Zerstörung eines geschützten Denkmals zu erfolgen.