BGBl. II Nr. 240/2025
Denkmalbeirat
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über den Denkmalbeirat
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Berichterstatterin/Berichterstatter
Paragraph 7,
Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses können zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten, die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Mitglied zur Berichterstatterin bzw. zum Berichterstatter bestellen.