Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 240/2025

kundgemacht 12.11.2025 RIS↗
Denkmalbeirat
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über den Denkmalbeirat
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Denkmalbeirat neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 13.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 240/2025 § 8↗RIS↗

Protokoll

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der wesentliche Verlauf und die Abstimmungsergebnisse des Plenums und der Sitzungen der Ausschüsse sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates bzw. von der Leiterin bzw. dem Leiter des jeweiligen Ausschusses in einem Protokoll festzuhalten. Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses kann zur Erstellung des Protokolls ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestellen.
  2. Absatz 2,Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist je nach Behandlung im Plenum oder in einem Ausschuss von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates oder von der Leiterin bzw. dem Leiter eines Ausschusses zu unterfertigen und im Falle der Bestellung einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers zudem auch von dieser bzw. diesem mit einer Unterschrift zu bestätigen. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern des Denkmalbeirats, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln.