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BGBl. II Nr. 242/2025

kundgemacht 17.11.2025 RIS↗
Änderung der Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2025× zu ZvSAN-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung (ZvSAN-V) 710 § 0↗RIS↗
§ 3geändertText, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.2016 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 153/2016 · danach: BGBl. II Nr. 242/2025 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 242/2025 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes
§ 3.
Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (1EU) Der Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan hat folgende unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu umfassen: berücksichtigen.
1. Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß § 4;
2. eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß § 5;
3. einen Kommunikationsplan gemäß § 6;
4. vorbereitende Maßnahmen gemäß § 7.
(2) Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
(3) Die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.
Schlagworte
Aufbauorganisation