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BGBl. II Nr. 26/2025

kundgemacht 26.02.2025 RIS↗
2. StrabVO-Novelle
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (2. StrabVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2025× zu StrabVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO) 3 § 0↗RIS↗
§ 62geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 19.09.2018 – 26.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 127/2018 · danach: BGBl. II Nr. 26/2025 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 26/2025 § 62↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
8. ABSCHNITT
Ausnahmen
§ 62.
(1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2) Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
(3) § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.
Anmerkung
vormals § 63