BGBl. II Nr. 27/2025
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4 (aufgehoben); Abs 5
Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB
§ 12.
(1) Die einbringenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 UGB, BGBl. I Nr. 114/1997, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage im Original unterfertigt haben, Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der im Original unterfertigten aufgestellten Unterlage entspricht. Überdies sind entweder die Geburtsdaten oder die Personenkennungen (Buchstabenkennungen laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Personen anzuführen. Schreiten nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalterinnen, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverbände, sondern gesetzliche Vertreter für die Gesellschaft ein, so haben diese – falls sie nicht einzelvertretungsbefugt ist – eine Erklärung über eine ihr von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringende Personen von Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts Anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren – mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen – als Zustellungsbevollmächtigte der vorlagepflichtigen Gesellschaft.
(2) Die Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind grundsätzlich, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzureichen im Wege. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht
1. von FinanzOnline oder für die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB);
2. der Ablage des für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) in einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Speicher (Justiz-Box) und Übersendung der elektronischen Eingabe mit Referenz gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7). für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Rechtsträgern, die den Regeln des dritten Buches des UGB unterliegen, es sei denn, die einzureichenden Unterlagen enthalten Posten, die mit Hilfe der in der Schnittstellenbeschreibung enthaltenen Struktur (Taxonomie) nicht abgebildet werden können;
3. für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie beispielsweise für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.
(3) Soweit die Übermittlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 oder Abs. 4 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 27/2025)
(5) Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf die von der Abschlussprüferin, vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Unterlagen bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.