Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt A Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 119,-- € für das erste Kind und von 80,-- € für jedes weitere Kind monatlich.
BGBl. II Nr. 279/2025
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Lohnzuschläge
Paragraph 4,
- Ziffer eins
- Ziffer 2Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt B Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,75 € für das erste Kind und 0,51 € für jedes weitere Kind.
- Ziffer 3Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionistinnen bzw. Professionisten (Malerinnen bzw. Maler, Installateurinnen bzw. Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 4,14 € pro Stunde.
- Ziffer 4Für Mehrarbeitsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, bis 7 und Paragraph 6, Absatz 5, HGHAngG gebührt mangels einer für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und Feiertagen.
- Ziffer 5Arbeitsschürzen sind der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.