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BGBl. II Nr. 29/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung geändert wird (1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 29/2025× zu BZK-BV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung (BZK-BV) 15 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3
in Kraft 14.09.2024 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 248/2024 · danach: BGBl. II Nr. 29/2025 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 29/2025 § 11↗RIS↗
Impfungen
§ 11.
(1) Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern
1. die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt und,
2. ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird und
3. die Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen nach den Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 S. 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. 267 vom 14.08.2020 S. 6, in Verbindung mit der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet sind.
(2) Gemäß § 29 Abs. 4 TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
(3) Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
(4) Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.