Rechtstracker.at

§ 11 BZK-BV

Fassungen
14.09.2024 bis 28.02.2025 — BGBl. II Nr. 248/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 29/2025
§ 1114.09.202428.02.2025 BGBl. II Nr. 248/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.09.2024BGBl. II Nr. 248/2024

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025danach: BGBl. II Nr. 29/2025

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Impfungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt und
    2. Ziffer 2
      ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, Amtsblatt Nummer L 26 vom 30.01.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird
    3. Ziffer 3
      die Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.

Im RIS seit

16.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265180