Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Impfungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern
die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt und
ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, zulässiger Impfstoff verwendet wirdein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, Amtsblatt Nummer L 26 vom 30.01.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird
die Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.
(2)Absatz 2,Gemäß § 29 Abs. 4 TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40265180