Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Impfungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern
die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt,
ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird undein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, Amtsblatt Nummer L 26 vom 30.01.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird und
die Tiere nach den Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 S. 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. 267 vom 14.08.2020 S. 6, in Verbindung mit der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet sind.die Tiere nach den Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, Amtsblatt Nummer L 79 vom 17.03.2023 Seite 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. 267 vom 14.08.2020 S. 6, in Verbindung mit der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Gemäß § 29 Abs. 4 TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268555