Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Amtliches Impfprogramm
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit zur Sicherstellung einer einheitlichen Durchführung und Dokumentation der Impfung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten veröffentlichen.
(2)Absatz 2,In diesem Programm werden nähere Inhalte über die praktische Durchführung, die erforderliche Dokumentation sowie die erforderliche Mithilfe des Tierhalters bzw. der Tierhalterin festgelegt.
(3)Absatz 3,Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Abs. 1 wird gemäß § 64 Abs. 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, an die gemäß § 64 Abs. 2 TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen.Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Absatz eins, wird gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, an die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen. (4)Absatz 4,Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Abs. 1 TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des § 2 Z 8 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten.Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Absatz eins, TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten. (5)Absatz 5,Etwaige Abgeltungsbeträge für die Dokumentation der Impfung können im amtlichen Impfprogramm festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268557