BGBl. II Nr. 29/2025
1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung geändert wird (1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 4
… 4 unveränderte Absätze
Aufhebung der Betriebssperre
§ 7.
(1) Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
1. gegebenenfalls die nach § 5 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
2. im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
3. bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Einzeltiersperren nach § 5 Abs. 5 aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
(3) Ebenso können Sperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.