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BGBl. II Nr. 29/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung geändert wird (1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 29/2025× zu BZK-BV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung (BZK-BV) 15 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 4
in Kraft 14.09.2024 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 248/2024 · danach: BGBl. II Nr. 29/2025 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 29/2025 § 7↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Aufhebung der Betriebssperre
§ 7.
(1) Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
1. gegebenenfalls die nach § 5 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
2. im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
3. bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
3 4. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 angeordnet wurden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Einzeltiersperren nach § 5 Abs. 5 aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
(3) Ebenso können Sperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.