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BGBl. II Nr. 30/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Änderung der Blutspenderverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2025× zu BSV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutspenderverordnung (BSV) 141 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 31.03.1999 – 31.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 100/1999 · danach: BGBl. II Nr. 30/2025 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 30/2025 § 10↗RIS↗
Fürsorgepflicht
§ 10.
(1) Nach der Gewinnung von Blut Erhöhte oder Blutbestandteilen ist zu niedrige Werte müssen dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.
(2) Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen Gefahrenpotential oder gefährliche Sport- und Freizeitaktivitäten oder Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausüben sollte.
Anmerkung
jetzt früher § 9 11