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BGBl. II Nr. 30/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Änderung der Blutspenderverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2025× zu BSV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutspenderverordnung (BSV) 141 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Z 3 lit a, lit b, lit d, lit e, lit g, lit m, lit o, lit p, lit q, lit s, lit t; Abs 2; Abs 3
in Kraft 21.06.2008 – 31.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 217/2008 · danach: BGBl. II Nr. 30/2025 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 30/2025 § 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)
§ 5.
(1) Folgende Personen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
3. Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten anamnestisch bei der Befragung festgestellt wird:
a) systemische Autoimmunerkrankungen (mehr als ein Organ betroffen),
b) schwere aktive, chronische oder wiederkehrende Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
c) maligne Erkrankungen, außer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung,
d) Blutungsbereitschaft Blutgerinnungsstörungen oder sonstige Bluterkrankung,
e) Neigung zu Krampfanfällen (Epilepsie) oder Ohnmachtsanfällen, mit Ausnahme von Krämpfen in der Kindheit, oder wenn zumindest drei Jahre seit dem letzten Krampfanfall oder der letzten Einnahme des Antikonvulsivums vergangen sind,
f) Babesiose,
g) bestätigte Infektion mit dem Hepatitis B Virus, außer HbsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde, oder Infektion mit dem Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
h) Infektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
… 3 unveränderte Absätze
i) Infektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
j) Lepra,
k) Leishmaniose,
l) Chagas-Krankheit,
m) übertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die neue Variante der Creutzfeldt-Jakob Krankheit (nvCJDvCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte mit einer dieser Krankheitsformen,
n) chronischer Alkoholismus,
o) Empfänger eines Kornea- oder, Dura mater Transplantates mater- oder Xenotransplantes,
p) ständige Medikamenteneinnahme Einnahme von Medikamenten, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung einer österreichweit einheitlichen Medikamentenliste oder nach Einzelentscheidung des Arztes einer Spende entgegensteht,
q) intravenöser oder intramuskulärer Suchtgiftmissbrauch, einschließlich der Verwendung von Steroiden und Hormonen zum Muskelaufbau,
r) Behandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische Operationen,
s) dauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV und, HBV oder Syphilis, und
t) Geburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige Hinweise auf Malaria erhebbar sind; dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Monate nach Verlassen des Endemiegebietes ein individueller Nukleinsäuretest (Nucleic Acid Test – NAT-Test) und ein Antikörpertest auf Malaria negativ ausfallen.
(2) Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, l und t nicht anzuwenden. Dies gilt auch für zelluläre Produkte und Plasma zur direkten Transfusion, wenn für den entsprechenden Erreger zugelassene, validierte Pathogen-Inaktivierungsverfahren zur Anwendung kommen.
(3) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin zur Spende herangezogen werden, wenn im Rahmen der Spende die gesundheitliche Eignung zur Gewinnung auf Grund ärztlicher Basis einer jährlich durchzuführenden ärztlichen Beurteilung festgestellt worden ist.
(4) Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b nicht anzuwenden.
Schlagworte
Organerkrankung, Herzerkrankung, Magenerkrankung, Darmerkrankung, Stoffwechselerkrankung, Atemwegserkrankung, Korneaplantat