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BGBl. II Nr. 30/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Änderung der Blutspenderverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2025× zu BSV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutspenderverordnung (BSV) 141 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 2, Z 3
in Kraft 15.01.2010 – 31.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 17/2010 · danach: BGBl. II Nr. 30/2025 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 30/2025 § 7↗RIS↗
Durchführung von Eignungsuntersuchungen
§ 7.
(1) Die Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
1. Vollblut: jedesmal,
2. Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,
3. korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender (Apherese-Verfahren): nach vor oder im Rahmen jeder zehnten Gewinnung oder wenn die letzte Eignungsuntersuchung mehr als ein Jahr zurückliegt,
zu wiederholen.
(2) Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter § 4 Abs. 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.