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§ 7 BSV

Fassungen
15.01.2010 bis 31.05.2025 — BGBl. II Nr. 17/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 30/2025
§ 715.01.201031.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 17/2010
§ 731.03.199914.01.2010 BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.01.2010BGBl. II Nr. 17/2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2025danach: BGBl. II Nr. 30/2025

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Durchführung von Eignungsuntersuchungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Eignungsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
    1. Ziffer eins
      Vollblut: jedesmal,
    2. Ziffer 2
      Plasma: mindestens alle vier Monate,
    3. Ziffer 3
      korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender: nach jeder zehnten Gewinnung oder wenn die letzte Eignungsuntersuchung mehr als ein Jahr zurückliegt,
    zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter Paragraph 4, Absatz 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40114878