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§ 7 BSV

Fassungen
31.03.1999 bis 14.01.2010 — BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 30/2025
§ 715.01.201031.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 17/2010
§ 731.03.199914.01.2010 BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 100/1999

Außerkrafttretensdatum

14.01.2010danach: BGBl. II Nr. 17/2010

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Durchführung von Eignungsuntersuchungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Eignungsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
    1. Ziffer eins
      Vollblut: jedesmal,
    2. Ziffer 2
      Plasma: mindestens alle vier Monate,
    3. Ziffer 3
      korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender: nach jeder zehnten Gewinnung oder wenn die letzte Eignungsuntersuchung mehr als ein Jahr zurückliegt,
    zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR12143387

alte Dokumentnummer

N8199957725L