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§ 7 BSV

Fassungen
ab 01.06.2025 — BGBl. II Nr. 30/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 30/2025
§ 715.01.201031.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 17/2010
§ 731.03.199914.01.2010 BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2025BGBl. II Nr. 30/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Durchführung von Eignungsuntersuchungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Eignungsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
    1. Ziffer eins
      Vollblut: jedesmal,
    2. Ziffer 2
      Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,
    3. Ziffer 3
      korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender (Apherese-Verfahren): vor oder im Rahmen jeder Gewinnung,
    zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter Paragraph 4, Absatz 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40268584