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BGBl. II Nr. 311/2025

kundgemacht 19.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 311/2025 § 1↗RIS↗

Mindestlohntarif
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

M 21/2025/XXII/96/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. Ziffer eins
    Fachlich:
    1. Litera a
      Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
    2. Litera b
      Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
    3. Litera c
      natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
    die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
    • Strichaufzählung
      weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • Strichaufzählung
      nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  2. Ziffer 2
    Räumlich: Republik Österreich.
  3. Ziffer 3
    Persönlich:
    1. Litera a
      Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
    2. Litera b
      Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen, und
    3. Litera c
      Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen.