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BGBl. II Nr. 317/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2025× zu Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte 7 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 21.11.2020 – 23.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 491/2020 · danach: BGBl. II Nr. 317/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 317/2025 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Für die in § 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
(2) In der Folge wird zwischen elektrischen Tarifgeräten zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Ladetarifgeräte) und anderen elektrischen Tarifgeräten unterschieden. Sind mehrere Ladetarifgeräte in einer Ladeeinrichtung zusammengefasst, so gilt die Gesamtheit der Ladetarifgeräte einschließlich der zugeordneten Einrichtung bzw. Einrichtungen zur Energiemessung (in der Folge als Gesamtheit bezeichnet) als ein Element des Stichprobenumfangs.