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BGBl. II Nr. 328/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Kundmachung BGBl. II Nr. 328/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 328/2025 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.