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BGBl. II Nr. 329/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
    1. Ziffer eins
      bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
    2. Ziffer 2
      auf eigenes Ansuchen eines Mitgliedes,
    3. Ziffer 3
      bei Mitgliedern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibenden Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, BDG 1979,
    4. Ziffer 4
      bei Mitgliedern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, auf Ersuchen zuständigen Landeslandwirtschaftskammer, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat, oder auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer Österreich.

    Bei Abberufung eines Mitgliedes gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, aus dem in Ziffer eins, angeführten Grund ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.