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BGBl. II Nr. 334/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 334/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 334/2025 § 4↗RIS↗

Teilnehmer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
    1. Ziffer eins
      registrierte Handelsteilnehmer gemäß den Paragraphen 10 und 20,
    2. Ziffer 2
      registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 17,,
    3. Ziffer 3
      registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den Paragraphen 5, 13 und 26 und
    4. Ziffer 4
      ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 8, NEHG 2022.
  2. Absatz 2,Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist Paragraph 19, BAO anzuwenden.
  3. Absatz 3,Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden