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BGBl. II Nr. 335/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung– NEHG-EU-ETS BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung (NEHG-EU-ETS BV) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 335/2025 § 15↗RIS↗

4. Abschnitt
EU-ETS-Befreiung in der Überführungsphase

Vorabberücksichtigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplans gemäß Paragraph 7, NEHG 2022 ist von den Handelsteilnehmern nach den Vorgaben von Artikel 75 v, in Verbindung mit Artikel 75 l, MRR die Doppelbepreisung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 vorab zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.