Absatz eins,Die Beschäftigung Jugendlicher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen gemäß Paragraph 13 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig.
BGBl. II Nr. 339/2025
Änderung der Grenzwerteverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, der Bohrarbeitenverordnung sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aaufgehoben
Arbeiten unter Einwirkung von Tabakrauch in der Gastronomie
Paragraph 7 a,
- Absatz 2,Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach Paragraph 23, KJBG sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass der in Absatz eins, genannte Zeitraum eingehalten wird.
- Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Jugendliche, deren Ausbildung im Gastronomiebetrieb vor dem 1. September 2018 begonnen hat, sofern zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Umsetzung von Absatz eins, entgegenstehen.
- Absatz 4,Wird ein Lehrling in einem Gastronomiebetrieb ausgebildet, in dem er in Räumen beschäftigt wird, in denen das Rauchen gestattet ist, und strebt er einen Wechsel in einen Lehrbetrieb an, in dem Rauchen verboten ist, so hat die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer den Lehrling dabei zu beraten und zu unterstützen.