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BGBl. II Nr. 339/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, der Bohrarbeitenverordnung sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 3191 § 0↗RIS↗
§ 13geändertÜberschrift
in Kraft 03.12.2024 – 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 330/2024 · danach: BGBl. II Nr. 339/2025 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 339/2025 § 13↗RIS↗
Meldung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer ( Arbeitsstoffe derKategorie 1A und oder 1B) Arbeitsstoffe
§ 13.
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
… 6 unveränderte Absätze
1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
3. Art der Arbeitsvorgänge,
4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
5. Angaben zur Exposition,
6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.